Allgemeine Geschäfts- und Angebotsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Vertragsabschluss
2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Lieferant 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
2.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Gegenstand des Vertrages sind gemäß Auftrag die Überlassung (Lizenzierung) von Softwareversionen, Modulen und Programmteilen zur Nutzung.
3.2. Die Lieferung von Datenträgern und Zubehör ist nicht Bestandteil der Software-Lizenz. Hierfür gilt 11.
4. Leistungsumfang
4.1. Der Lieferant überlässt dem Kunden die gem. Auftrag bestellten Softwareversionen, Module und Programmteile sowie eine Anwender-Dokumentation.
4.2. Der Kunde hat die Software zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen. Übernimmt der Kunde die Software nicht, gilt Sie trotzdem als übergeben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein wesentlicher Fehler seitens des Lieferanten die Nutzung unmöglich macht.
4.3. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch des Kunden und gegen eine separate Gebühr, in die Bedienung der Software einzuweisen.
4.4. Bei Änderungen der Software gilt 4.3 entsprechend.
4.5. In Systemanalysen und sonstigen Dokumentationen enthaltene Leistungsangaben stellen lediglich Beschreibungen dar und sind keinesfalls zugesicherte Eigenschaften.
5. Mitwirkung des Kunden
5.1. Der Kunde wird dem Lieferanten unverzüglich alle Angaben machen, die dieser zur Erfüllung des Auftrages benötigt.
5.2. Der Kunde wird dem Lieferanten auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.
5.3. Mehrleistungen, die in Folge unrichtiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt für eine zeitliche Verzögerung aus diesen Gründen.
5.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflege und Wartungsanweisungen zu befolgen und insbesondere abgenutzte Datenträger rechtzeitig zu erneuern. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Kunden.
6. Preise
6.1. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2. An- u. Abfahrtszeit sind Arbeitszeit. Die Kosten hierfür, sowie Spesen für eventuelle Verpflegung und Übernachtung trägt der Kunde.
6.3. Zusätzliche Exemplare von Dokumentationen und sonst. Softwareunterlagen, die auf Wunsch des Kunden durch den Lieferanten erstellt werden müssen, werden gesondert berechnet.
7. Zahlungen
7.1.Rechnungen sind sofort, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum zu begleichen.
7.2. Ist der Kunde in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredit, mindestens jedoch 5 % über dem Bundesbank-Diskontsatzes zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen.
7.3. Tritt der Kunde aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, ist der Lieferant berechtigt, falls er nicht auf die Erfüllung besteht, 25 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zur Deckung der bereits entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns zu erheben.
7.4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten und rechtskräftig sind.
8. Termine
8.1. Der Lieferant bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Kann eine Leistung aufgrund des Verschuldens Dritter nicht rechtzeitig durch den Lieferanten erbracht werden, kann er dafür nicht in Anspruch genommen werden.
8.2. Wurde ein Termin schriftlich vereinbart und vom Lieferanten schuldhaft nicht eingehalten, so kann der Kunde bei nachgewiesenen Schäden nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Wochen pro Monat einen Verzugszins in Höhe 0,5 % des Wertes der zu erbringenden Leistung beanspruchen. Diese Entschädigung kann längstens für 5 Monate nach Ablauf der Nachfrist verlangt werden.
8.3. Andere als in Absatz 8.2 beschriebene Entschädigungsansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
9. Lizenzen
9.1. Der Lieferant gewährt dem Kunden gegen die Bezahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software, Module u. Programmteile zu nutzen.
9.2. Der Kunde wird die Software und Lizenzen nur in Verbindung mit der durch den Lieferanten dafür freigegebene Hardware- und Softwareprodukten benutzen. Er wird Software und Dokumentationen vertraulich behandeln und die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie gegen die Nutzung Unbefugter zu schützen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, Software oder übergebene Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben.
9.3. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Lieferant vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von 10.000,- € zu verlangen.
9.4. Der Kunde ist berechtigt auf seine Kosten und Gefahr, mit schriftlichem Einverständnis des Lieferanten die Software und Dokumentation für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu ergänzen. Der Lieferant wird hierbei gegen gesonderte Berechnung gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Auch die vom Kunden geänderten Teile der Software und der Dokumentation unterliegen weiterhin den Bestimmungen des Vertrages.
9.5. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechte der dem Kunden überlassenen Software verbleiben beim Lieferanten. Der Kunde hat dem Lieferanten gegenüber für alle Schäden aufzukommen, die sich aus der Verletzung der Schutzvereinbarung oder -gesetzen ergeben. Ferner ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er infolge der Verletzung dieser Vorschrift erhält, an den Lieferanten abzutreten.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Dem Kunden ist bekannt, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind und dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und Dokumentationen nicht ausgeschlossen werden können.
10.2. Der Lizenznehmer anerkennt, dass ein Verfahren zum Beweis der Fehlerfreiheit eines Computerprogrammes nicht existiert. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit der Programme oder der Dokumentationen ist daher ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Der Lieferant leistet ab Übergabe der Softwareversion, Module oder Programmteile 12 Monate dahingehend Gewähr, dass diese mit der Gesamtkonfiguration Hard-/Software, die zum Zeitpunkt der Übergabe bestand, kompatibel und lauffähig sind. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Programme, Programmteile und Module beim Lieferanten auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet sind. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere nicht dafür, dass die Software den Ansprüchen des Kunden genügt.
10.4. Die Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferanten auf
a) Nachbesserung
b) Ersatzlieferung
c) Wandlung des Vertrags
10.5. Bei schwerwiegenden Fehlern (dies sind: mangelnde Installierbarkeit oder fehlende Lauffähigkeit) ist dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zu gewähren. Ist eine Beseitigung innerhalb dieser Frist nicht möglich, hat der Kunde das Recht auf Minderung oder Wandlung.
10.6. Mängel sind unverzüglich schriftlich beim Lieferanten unter Beilage der zur Nachvollziehung des Mangels erforderlichen Unterlagen und sonstiger Informationen anzuzeigen. Werden Mängel nicht nach Punkt 10.5 angezeigt, sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen.
10.7. Schadenersatz aus Unmöglichkeit, wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferanten als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
11. Lieferungen von Maschinen und Zubehör
11.1. Dies umfasst alle gelieferten Produkte des Lieferanten, die nicht selbst von Ihm entwickelt bzw. produziert wurden.
11.2. Für diese Produkte, die vom Lieferanten von Dritten beschafft und an den Kunden weitergegeben wurden, übernimmt der Lieferant gegenüber dem Kunden die gleiche Gewähr, wie sie Ihm vom Dritten gewährt wird.
11.3. Die Lieferung erfolgt zu dem Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Zubehörpreis.
11.4. Im Übrigen gilt: Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, bis zum Ort des Kunden. Die Kosten, auch für einen eventuellen Weitertransport, trägt der Kunde.
12. Eigentumsvorbehalt
Alle durch den Lieferanten gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung künftiger und entstandener Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des Lieferanten mit dem Kunden Eigentum des Lieferanten. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Aussonderung und Herausgabe verpflichtet.
13. Rückgaberecht
Der Käufer kann vom Kauf der Software zurücktreten. Die Rückgabefrist beträgt 30 Tage nach Installation (Produktiv- oder Test-System) jedoch längstens 90 Tage nach Beauftragung. Erbrachte Dienstleistung und der Hotline- und Updateservicevertrag sind bis zum Rückgabedatum vom Rückgaberecht ausgeschlossen.
14. Geschäftszeiten
Die Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag jeweils von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr außer an gesetzlichen und kirchlichen Feiertagen in Rheinland-Pfalz sowie am 24. und 31. Dezember. Außerhalb der Geschäftszeiten ist der Lieferant für Kunden mit einem gültigen Hotline- und Updateservice-Vertrag, über die ihm genannte Servicenummer erreichbar.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Sonstiges
15.1. Erfüllungsort ist Speyer. Gerichtstand ist, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann nach HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Speyer.
15.2. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
16. Datenschutz
Zur besseren Kundenbetreuung werden folgende Daten zwischen der Bankettprofi GmbH und dem - sofern vorhanden - gebietsverantwortlichen Vertriebspartner gegenseitig ausgetauscht:
- Adressdaten
- Ansprechpartnerdaten
- Mitarbeiter und Dienstleister des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Supportfällen stehen (Vorname und Nachname, Telefonnummer und Mobilnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)
- Gesprächsprotokolle, Informationen zur Konfiguration, Einrichtung oder zum Supportfall (Screenshots, Beispieldaten, Filme, etc.)
- Informationen zur Konfiguration und Einrichtung
Allgemeine Angebotsbedingungen
1. Installation
Alle Voraussetzungen der Hardware und die Datenleitungs-Verbindungen müssen kundenseitig zum vereinbarten Installationstermin abgeschlossen sein. Die jeweiligen Richtlinien der Hardware-Hersteller sind zu beachten. Sollte ein durch den Installationsbeauftragten durchgeführter Test Mängel anzeigen, braucht die Installation der Software nicht durchgeführt zu werden. Die Kosten für weitere Anreisen trägt der Auftraggeber.
2. Mindestanforderungen
Siehe Beiblatt Systemvoraussetzungen
3. Lieferfrist
Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die Lieferfrist 2 Monate. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt übernehmen wir keine Haftung.
4. Sonstiges
Der Kauf einer Server/Client-Lösung setzt den Abschluss des Hotline- und Updateservice-Vertrages mit der Bankettprofi GmbH voraus. Mit dem Kauf erwirbt der Auftraggeber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für die Software. Somit kann das Programm auch nach Kündigung des Hotline- und Updateservice-Vertrages von ihm weiterhin genutzt werden.
5. Preise
Alle Preisangaben verstehen sich in € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Als Rechnungsgrundlage gelten in jedem Fall die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Preise.
6. Gültigkeit
An unsere Angebote und die dort aufgeführten Preise ist die Bankettprofi GmbH 30 Tage gebunden. Nach dieser Frist sind Preise und Konfiguration von ihr zu bestätigen.
7. Zahlungen
Die Rechnungsstellung für Software erfolgt nach Auftragseingang. Die Dienstleistung wird nach Durchführung in Rechnung gestellt.
Die Finanzierung über eigene Mittel oder eine Leasingfirma steht dem Kunden frei. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zahlungen bzw. die Freigabe der Zahlungen gemäß dem Zahlungsziel auf der Rechnung zu leisten. Sollte die vollständige Zahlung der Software bei Lieferung noch nicht bei uns eingegangen sein, behalten wir uns vor, zunächst eine Zeitversion freizuschalten, die erst nach vollständiger Bezahlung auf eine Vollversion umgestellt wird.
Grundlage für unsere Lieferungen sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.